º 14 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Fristen für die Zwischenprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(2) Die Leistungen für die Zwischenprüfung sind, soweit sich aus dem Besonderen Teil nicht anderes ergibt, bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters nachzuweisen.
Die Zwischenprüfung kann schon vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen erbracht wurden.
(3) Wer bis zum Beginn des 7. Fachsemesters die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
º 15 Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Sofern in den Besonderen Teilen der Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist, wird bei Prüfungsleistungen, die nicht sukzessive in Verbindung mit Lehrveranstaltungen zu erbringen sind, der Prüfungstermin vier Wochen im voraus durch Aushang im Institut/Seminar bekanntgegeben.
(2) Für die Meldung zur Prüfung gelten die ºº 8 und 9 entsprechend.
(3) Die Unterlagen, die der Kandidat zur Anmeldung für die Prüfung einreicht, werden ihm spätestens nach Abschluß der Prüfung zurückgegeben.
(4) Der Kandidat soll im letzten Semester vor der Antragstellung an der Universität Tübingen im betreffenden Fach eingeschrieben gewesen sein. Ausnahmen genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des betreffenden Instituts/Seminars.
º 16 Wiederholung
Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile ist einmal möglich. Sie sollen im folgenden Semester erbracht werden und in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen sein.
º 17 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern - im Falle der sukzessiven Prüfung vom Leiter der jeweiligen Veranstaltung (Übung, Proseminar) - festgesetzt.
Für die Benotung gilt º 11 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Prüfung im einzelnen Fach ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten in den Teilprüfungen; eine nicht ausreichende Leistung in einer Teilprüfung kann nicht ausgeglichen werden und .
(3) Die Zwischenprüfung ist insgesamt bestanden, wenn sie in den einzelnen Fächern bestanden ist. Eine Gesamtnote aus den Noten der einzelnen Fächer wird auf Antrag gebildet. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei zwei Hauptfächern werden beide Hauptfächer gleich gewichtet, bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet.
º 18 Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird in den einzelnen Fächern unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt und mit dem Dienstsiegel der Fakultät für Kulturwissenschaften, im Fach Ur- und Frühgeschichte auch mit dem Dienstsiegel der Geowissenschaftlichen Fakultät, versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Auf Antrag wird bei Vorlage der Einzelzeugnisse ein Gesamtzeugnis ausgestellt, bei dem die Gesamtnote nach º 17 Abs. 3 gebildet wird.
º 19
Im übrigen sind für die Zwischenprüfung die folgenden für die Magisterprüfung geltenden Vorschriften analog anzuwenden.
º 20 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden,
- wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach º 8 vorweisen kann und
- die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß º 5 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
(2) Die Leistungsnachweise, die nach der Zwischenprüfung zu erbringen sind, werden im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Die Nachweise über die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; dazu geh÷rt
º 21 Rücknahme des Zulassungsantrags
Der Antrag auf Zulassung kann vom Kandidaten einmal zurückgenommen werden, solange die Magisterarbeit noch nicht eingereicht ist. Im Falle der Erneuerung des Antrags muß ein neues Thema für die schriftliche Hausarbeit gestellt werden.
º 22 Magisterarbeit
(1) Mit der Magisterarbeit soll gezeigt werden, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Thema seines Hauptfaches mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen.
(2) Die Themenvergabe sowie die Betreuung und Bewertung der Magisterarbeit erfolgt durch Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sowie Prüfungsberechtigte nach º 7 Absatz 2 Satz 2. Derjenige, der das Thema vergibt, übernimmt gleichzeitig die Betreuung und fungiert als Erstprüfer. Das Thema ist so zu stellen, daß die Arbeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Datum der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; nach Zustimmung beider Fachprüfer kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ausnahmen zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
Die Arbeit soll maschinenschriftlich vorgelegt, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Sie soll einen Umfang von 50 bis 100 Seiten haben.
(4) Die Magisterarbeit ist spätestens sechs Monate nach dem Datum der Ausgabe des Themas einzureichen. Das Thema kann einmal innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuß um h÷chstens drei Monate verlängert werden.
(5) Die Magisterarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, daß die Arbeit vom Kandidaten selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden.
(6) Die Magisterarbeit kann Bestandteil einer arbeitsteilig angefertigten Gemeinschaftsarbeit sein. In diesem Fall ist der Anteil jedes Kandidaten durch schriftliche Erklärung aller an der Gemeinschaftsarbeit Beteiligten genau zu bezeichnen. Ein solcher Anteil muß klar abgrenzbar, individuell bewertbar und einer von einem Kandidaten allein angefertigten Magisterarbeit gleichwertig sein. Eine Arbeit, die als wissenschaftliche Arbeit für das Staatsexamen angefertigt wurde, kann auf Antrag als Magisterarbeit eingereicht werden. º 23 gilt entsprechend.
º 23 Abgabe und Bewertung der Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist in jeweils einem Exemplar den Gutachtern fristgerecht einzureichen und das Datum am Dekanat der Fakultät für Kulturwissenschaften aktenkundig zu machen. Die schriftlichen Gutachten der beiden Fachprüfer müssen unabhängig voneinander erstellt werden und sollen sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit dem Dekanat vorliegen.
(2) Für die Bewertung der Magisterarbeit sind die Noten nach º 11 Abs. 1 zu verwenden. Zur Bildung der Note wird der Durchschnitt der beiden Einzelnoten errechnet.
(3) Hat ein Gutachter die Annahme, der andere die Ablehnung der Arbeit empfohlen, so versucht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Gutachter bestimmen. Die endgültige Notengebung erfolgt gemäß Abs. 2.
(4) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist der Bewerber zu den anderen Prüfungsleistungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) zugelassen. Ein Exemplar der Arbeit wird am Institut/Seminar des ersten Fachprüfers archiviert.
(5) Im Falle der Ablehnung der Magisterarbeit (Note schlechter als 4,0) gilt º 30 Abs. 2. Dem Kandidaten ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Ein Exemplar der schriftlichen Hausarbeit bleibt in diesem Fall bei den übrigen Prüfungsunterlagen am Dekanat.
º 24 Reihenfolge und Fristen für die Prüfungsleistungen
(1) Die Magisterarbeit ist grundsätzlich als erste Prüfungsleistung zu erbringen. Andere Prüfungsleistungen k÷nnen nur dann vorgezogen werden, wenn dies aufgrund der Prüfungsorganisation in nicht zur Fakultät für Kulturwissenschaften geh÷renden Fächern zwingend erforderlich ist.
(2) Die Reihenfolge der Prüfungsfächer nach der Magisterarbeit ist beliebig. Innerhalb der Prüfungsfächer findet die Klausur vor der mündlichen Prüfung statt.
(3) Die erste dieser Prüfungsleistungen kann frühestens am Tage nach dem Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit, die letzte muß spätestens sechs Monate nach diesem Tag erbracht werden.
Wird die Prüfung im zweiten Hauptfach oder in einem Nebenfach nach Abs. 1 vorgezogen oder erst später abgelegt, so muß die Prüfung im betreffenden Teilstudiengang innerhalb von drei Monaten in den Hauptfächern bzw. nach zwei Monaten in den Nebenfächern nach der Meldung zur Teilprüfung abgelegt werden; bei der Meldung zur Prüfung in zwei Teilstudiengängen in demselben Semester sind diese Fristen zu addieren. In besonderen Fällen k÷nnen Ausnahmen zugelassen werden. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
º 25 Klausurarbeiten
(1) Soweit der Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält, hat der Kandidat in jedem Prüfungsfach eine Klausurarbeit zu schreiben, die von zwei Prüfern bewertet wird. Sie dauert in jedem Fach vier Stunden. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
(2) Für jede Klausurarbeit werden, soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist, drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden von einem Fachprüfer unter Berücksichtigung der von dem Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete, nicht jedoch aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit, gestellt. Als Fachprüfer sind Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten zu bestellen, im Fall des º 7 Abs. 2 Satz 2 k÷nnen auch Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden. Einer der Prüfer muß Professor sein. Die Klausuren werden in der Regel in deutscher Sprache geschrieben. Die Fachprüfer k÷nnen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bewertung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. º 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Beim Vorliegen vergleichbarer Prüfungsleistungen kann auf Antrag des Kandidaten eine Klausur, nicht aber die des Hauptfaches bzw. ersten Hauptfaches erlassen werden.
(5) Klausuren sind unter Aufsicht anzufertigen.
º 26 Mündliche Prüfungen
(1) In jedem Prüfungsfach ist eine mündliche Prüfung abzulegen.
Die mündliche Prüfung wird von zwei Fachprüfern oder einem Fachprüfer in Gegenwart eines Beisitzers des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Der Beisitzer muß mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern etwa 30 Minuten. Sie findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Auf Antrag des Kandidaten kann vom Prüfer eine Ausnahme zugelassen werden, ein Teil der mündlichen Prüfung ist jedoch immer in deutscher Sprache abzuhalten. Die vom Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete, jedoch nicht aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit und der Klausur (oder der vergleichbaren Prüfungsleistung gemäß º 25 Abs. 4), sollen berücksichtigt werden.
(3) Nach Beendigung der Prüfung wird eine Note gemäß º 11 Abs. 1 festgelegt und auf der Niederschrift vermerkt. Wird die Prüfung von zwei Prüfern abgenommen, gilt º 23 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen.
(4) Studenten des gleichen Studiengangs k÷nnen nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuh÷rer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die ╓ffentlichkeit auszuschließen.
º 27 Zusatzfach bzw. Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich auf Antrag und nach Anh÷rung eines Fachvertreters in einem weiteren Hauptfach oder h÷chstens zwei Nebenfächern einer zusätzlichen Prüfung unterziehen. Es sind jeweils eine Klausur anzufertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen; die ºº 25 und 26 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festlegung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
(3) Eine Prüfung in den Zusatzfächern kann auch nach Abschluß der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden. In diesem Fall wird über die zusätzliche Prüfung ein besonderes Zeugnis ausgestellt. Es gelten die Bestimmungen für die Magisterprüfung entsprechend.
º 28 Bewertung der Leistungen, Bestehen der Prüfung
(1) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gelten jeweils als Teilprüfung. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung gelten die Noten gemäß º 11 Abs. 1.
(2) Im Anschluß an die Festsetzung der Note für die mündliche Prüfung wird die Fachnote festgelegt. Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die Teilprüfungen erzielten ungerundeten Noten.
º 29 Bildung der Gesamtnote
(1) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote fest. Dabei wird
º 30 Wiederholung
(1) Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.
(2) Der Kandidat muß sich innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, zur Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen melden. Die Wiederholung der Teilprüfung(en) soll im folgenden Semester stattfinden und spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
(3) Wird eine Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als "nicht ausreichend" bewertet, so wird dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema gestellt. Eine Wiederholung bei Fristüberschreitung (s.º 22 Abs. 4) ist nur m÷glich, wenn sich der Kandidat innerhalb eines Monats nach Fristablauf, bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" nur, wenn er sich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zur Wiederholung meldet. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
(4) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Teilprüfung kann nur dann zugelassen werden, wenn die erbrachten Leistungen nach Ansicht der Prüfer, in deren Fach der Kandidat die Prüfung nicht bestanden hat, einen Prüfungserfolg erwarten lassen.
(5) Ist die Prüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden, so ist das Prüfungsverfahren damit erfolglos beendet. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall insgesamt "nicht bestanden". Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Kandidaten hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
º 31 Zeugnis, Urkunde, Verleihung des Magistergrades
(1) über die bestandene Magisterprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus, das mit dem Siegel der Fakultät versehen wird. Das Zeugnis enthält Thema und Note der Magisterarbeit, die Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote der Magisterprüfung. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt, die die Gesamtnote der Magisterprüfung und das Datum des Zeugnisses enthält. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Kandidat das Recht zur Führung des Grades eines "Magister Artium" (M.A.) bzw. einer "Magistra Artium" (M.A.).
(3) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so werden das Zeugnis nach Abs. 1 und die Urkunde nach Abs. 2 auch mit dem Siegel der Geowissenschaftlichen Fakultät versehen.
º 32 Ungültigkeit der Zwischenprüfung oder der Magisterprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich zurückgenommen und die Prüfungsleistung für ungültig erklärt werden. Die Prüfung kann in diesem Fall wiederholt werden (º 30 Abs. 1 u. 2), wobei die dort genannten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen sind.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist in schriftlicher Form zuzustellen, muß eine Begründung enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
º 33 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Der Kandidat hat das Recht, nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres die ihn betreffenden Prüfungsakten einzusehen. º 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, der Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Sie soll in den Räumen des Dekanats erfolgen und findet unter Aufsicht statt.
º 34 Verfahren in Zweifelsfällen
(1) In allen Streitfällen, die sich auf diese Magisterprüfungsordnung beziehen, sowie über deren Auslegung entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät der Prüfungsausschuß.
(2) Widerspruchsbescheide erteilt der Präsident.
º 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 1995* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen vom 22. Dezember 1981 (W.u.K. 1982, S. 56) außer Kraft.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität Tübingen mit dem Studium in einem Magisterstudiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften begonnen hat, kann die Prüfungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auch nach der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981 (W.u.K. 1982, Seite 56) ablegen. Für diese Studierenden richten sich die Prüfungsanforderungen der Zwischen- und Magisterprüfung auf Antrag nach den bislang geltenden Bestimmungen.
(3) Ist der Kandidat bereits vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Prüfung zugelassen, so kann die Prüfung nur nach den Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981 abgelegt werden.
* Die Einbeziehung der "Archäologie des Mittelalters" in das Fach Ur- und Frühgeschichte (s. Besonderen Teil, Nr. 18) und alle Passagen im Allgemeinen Teil, die sich auf dieses Fach beziehen, treten zum 1.10.1995 in Kraft.